Einzelfallhelfer:

SGB VIII § 30
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Der Einzelfallhelfer betreut den Jugendlichen allein. Zuerst wird eine vertrauenvolle Basis für die Zusammenarbeit geschaffen. Das Kind oder der Jugendliche wird beim lösen von Problemen unterstützt und angeleitet. 

Welche Hilfsangebote könnten unterbreitet werden?

*Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Hilfen bei Schul- oder Ausbildungsproblemen

*Antragsunterstützung

*Begleitung bei Behörden

*Gespräche mit Eltern oder Bezugspersonen

*Beratungen zu verschiedenen Themen

*Unterstützung und Beratung der Eltern

*Freizeitaktivitäten

*Überleitung in einen Verselbständigungsprozess und weiterführende Begleitung nach SGB VIII § 41